AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tatjana Oroszpataki · Pataki Solutions
Adamgasse 9 · 6020 Innsbruck · tatjana@pataki-solutions.com
Basierend auf dem WKO-Muster für Werbeagenturen, Stand 5/2026

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Pataki Solutions (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB gelten ausschließlich für B2B-Rechtsbeziehungen.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

1.4 Änderungen der AGB gelten als vereinbart, wenn das beauftragende Unternehmen nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für wesentliche Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

Die Agentur weist das beauftragende Unternehmen darauf hin, dass Anbieter von Social-Media-Kanälen (z.B. Instagram, Facebook) es sich vorbehalten, Werbeanzeigen aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Agentur arbeitet auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat. Sie kann daher nicht dafür einstehen, dass beauftragte Kampagnen jederzeit abrufbar sind.

3. Konzept- und Ideenschutz

3.1 Wird die Agentur zur Erstellung eines Konzepts eingeladen, entsteht bereits durch Einladung und Annahme ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem liegen die AGB zugrunde.

3.2 Das einladende Unternehmen erkennt an, dass die Agentur mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

3.4–3.8 Werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen (Werbeschlagwörter, Texte, Grafiken etc.), sind ebenfalls geschützt. Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, diese nicht ohne Hauptvertrag wirtschaftlich zu verwerten. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist nur durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung möglich.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

4.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2 Alle Leistungen sind vom beauftragenden Unternehmen binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als genehmigt.

4.3 Das beauftragende Unternehmen stellt der Agentur alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung. Mehraufwand durch unrichtige oder nachträglich geänderte Angaben trägt das beauftragende Unternehmen.

4.4 Das beauftragende Unternehmen garantiert, dass bereitgestellte Unterlagen (Fotos, Logos etc.) frei von Rechten Dritter sind. Bei Verletzung von Rechten Dritter durch bereitgestellte Unterlagen hält das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

5.2 Die Beauftragung Dritter erfolgt im eigenen Namen oder nach vorheriger Information im Namen des beauftragenden Unternehmens.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten – auch im Falle einer Kündigung.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten.

6.2 Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen ruhen die Leistungsverpflichtungen. Bei Verzögerungen über zwei Monate sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

6.3 Bei Verzug der Agentur kann das beauftragende Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem eine schriftliche Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt und fruchtlos verstrichen ist.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Agentur ist zur sofortigen Auflösung berechtigt, insbesondere wenn die Leistungserbringung durch das beauftragende Unternehmen unmöglich gemacht wird, wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung verletzt werden oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität bestehen.

7.2 Das beauftragende Unternehmen ist zur Auflösung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von mindestens 14 Tagen wesentliche Bestimmungen verletzt.

8. Vergütung / Honorar

8.1 Der Honoraranspruch entsteht für jede einzelne Leistung mit deren Erbringung. Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Bei größeren Projekten können Zwischenabrechnungen oder Akontozahlungen abgerufen werden.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar. Als Kleinunternehmerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

8.3 Alle nicht ausdrücklich abgegoltenen Leistungen sowie Barauslagen werden gesondert verrechnet.

8.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Überschreitungen bis 15 % gelten als vorab genehmigt. Bei höheren Überschreitungen erfolgt eine Verständigung; widerspricht das beauftragende Unternehmen nicht binnen drei Werktagen, gilt die Überschreitung als genehmigt.

8.5 Bei einseitigem Abbruch beauftragter Arbeiten sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten und angefallene Kosten zu erstatten. Das gesamte vereinbarte Honorar ist zu entrichten, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Agentur vorliegt.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Das beauftragende Unternehmen ersetzt Mahn- und Inkassospesen, mindestens € 20,00 je Mahnung.

9.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur auch Leistungen aus anderen Verträgen sofort fällig stellen.

9.4 Die Agentur ist bis zur Begleichung offener Beträge nicht zur weiteren Leistungserbringung verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht).

9.5 Bei Ratenzahlung behält sich die Agentur bei nicht fristgerechter Zahlung das Recht vor, die gesamte offene Schuld sofort fällig zu stellen (Terminverlust).

9.6 Aufrechnung mit eigenen Forderungen ist nur zulässig, wenn diese von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich Präsentationen, Skizzen, Entwürfe und Konzepte, bleiben im Eigentum der Agentur. Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck, mangels Vereinbarung nur in Österreich. Der Erwerb von Nutzungsrechten setzt vollständige Bezahlung voraus.

10.2 Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen der Agentur sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Die Herausgabe „offener Dateien“ ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil.

10.3 Für Nutzungen über den vereinbarten Zweck hinaus ist die Zustimmung der Agentur erforderlich und eine gesonderte Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für KI-generierte Leistungen.

10.4–10.6 Nach Ablauf des Agenturvertrages ist für die weitere Nutzung von Werbemitteln die Zustimmung der Agentur erforderlich. Im 1. Jahr nach Vertragsende ist die volle Vergütung zu zahlen, im 2. Jahr die Hälfte, im 3. Jahr ein Viertel. Ab dem 4. Jahr entfällt die Vergütung. Bei widerrechtlicher Nutzung haftet das beauftragende Unternehmen in doppelter Höhe des angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln auf sich und allfällige Urheber hinzuweisen.

11.2 Die Agentur ist berechtigt, auf ihrer Website und eigenen Werbeträgern auf die Geschäftsbeziehung als Referenz hinzuweisen, sofern das beauftragende Unternehmen nicht schriftlich widerspricht.

12. Gewährleistung

12.1 Mängel sind unverzüglich, jedenfalls binnen acht Tagen nach Lieferung/Leistung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

12.2 Bei berechtigter Mängelrüge hat das beauftragende Unternehmen Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung.

12.3 Das beauftragende Unternehmen ist für die rechtliche Prüfung der Leistungen (insb. Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht) zuständig. Die Agentur ist nur zur Grobprüfung verpflichtet.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, auch für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

13.2 Jegliche Haftung für Ansprüche Dritter, die aufgrund von Leistungen der Agentur gegen das beauftragende Unternehmen erhoben werden, ist ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Das gilt auch für KI-generierte Leistungen.

13.3 Schadenersatzansprüche verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, jedenfalls drei Jahre nach der Verletzungshandlung. Die Höhe ist mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag unterliegt dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur (Innsbruck). Bei Versand geht die Gefahr auf das beauftragende Unternehmen über, sobald die Agentur die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht (Innsbruck) vereinbart. Die Agentur ist berechtigt, das beauftragende Unternehmen auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

16. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für alle Leistungen im Bereich Eventplanung und Veranstaltungsorganisation.

16.1 Leistungsumfang Events
Der konkrete Umfang der Veranstaltungsleistungen (Location, Catering, Technik, Programm etc.) wird im jeweiligen Angebot oder Auftragsbestätigung festgehalten. Leistungen Dritter (z.B. Location, Caterer, Künstler) werden im Namen und auf Rechnung des beauftragenden Unternehmens beauftragt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

16.2 Stornobedingungen für Veranstaltungen
Bei Stornierung durch das beauftragende Unternehmen gilt folgende Staffelung:

  • Bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 30 % des vereinbarten Honorars
  • 15 bis 29 Tage vor der Veranstaltung: 50 % des vereinbarten Honorars
  • 8 bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 75 % des vereinbarten Honorars
  • Weniger als 8 Tage vor der Veranstaltung: 100 % des vereinbarten Honorars

Bereits von der Agentur verauslagte Kosten an Dritte (z.B. Location-Anzahlung, gebuchte Dienstleister) sind vom beauftragenden Unternehmen in jedem Fall vollständig zu erstatten.

16.3 Absage durch höhere Gewalt
Muss eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder anderer von keiner Partei zu vertretender Umstände abgesagt oder verschoben werden, werden bereits erbrachte Leistungen der Agentur vergütet. Die Agentur bemüht sich in diesem Fall, bereits gebuchte Drittleistungen kostenlos zu stornieren oder auf einen Ersatztermin umzubuchen, übernimmt jedoch keine Haftung für Stornokosten Dritter.

16.4 Absage durch Drittdienstleister
Die Agentur haftet nicht für Leistungsausfälle durch von ihr beauftragte Dritte (z.B. Ausfall einer Location, eines Caterers oder Künstlers), sofern sie diese sorgfältig ausgewählt und die Beauftragung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die Agentur wird in diesem Fall nach Kräften eine gleichwertige Ersatzlösung organisieren.

16.5 Mitwirkungspflichten bei Events
Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, alle für die Veranstaltungsplanung erforderlichen Entscheidungen (z.B. Gästeliste, Catering-Präferenzen, Programmwünsche, Budget-Freigaben) rechtzeitig und verbindlich mitzuteilen. Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch verspätete Entscheidungen entstehen, gehen zu Lasten des beauftragenden Unternehmens.

16.6 Anzahlung bei Events
Für Veranstaltungsleistungen ist eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Gesamthonorars bei Auftragserteilung fällig. Die verbleibenden 50 % sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu begleichen. Die Beauftragung von Drittleistungen erfolgt erst nach Eingang der Anzahlung.

16.7 Haftungsbeschränkung bei Veranstaltungen
Die Haftung der Agentur für Schäden im Zusammenhang mit der Veranstaltungsdurchführung ist auf das vereinbarte Netto-Honorar begrenzt. Dies gilt insbesondere für Schäden durch technische Ausfälle, Witterungsbedingungen oder das Verhalten von Veranstaltungsteilnehmern. Die Agentur empfiehlt dem beauftragenden Unternehmen den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung.

Basierend auf dem WKO-Muster für Werbeagenturen · Stand 5/2026 · ergänzt um Bestimmungen für Veranstaltungsleistungen